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den Großherzoglich Saͤchsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon,
von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Oer zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsetzung der Ver-
träge vom 30. März und 11. Mai 1833. über die gleiche Besteuerung innerer
Erxzeugnisse unterm 8. Mai 1841. abgeschlossene Vertrag bleibt vorlaufig auf
fernere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854. anfangend, also bis zum letzten
Dezember 1865. in Kraft.
Artikel 2.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864. von dem
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll
er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als ver-
längert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifkation der hohen kontrahirenden Theile
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück.
(1I. S.) (I. S.) (I. S.)
v. Schimpff. Duysing. Thon.
(I. S.) (I. S.) (I. 8.)
Die Ratiftkations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
(Nr. 3779—3790.) 60“ (FNr. 3780.)