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die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von
Sachsen und den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen
Joll= und Handelsvereine betheiligten Staaten einerseits, und Kurhessen
andererseits, wegen des freien Verkehrs mit Wein und Taback und der
Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von diesen Areikeln rücksicht-
lich der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg, vom 13. November 18411.,
außer Kraft.
Artikel b.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864. von dem
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll
er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als ver-
längert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. v. Schimpff.
(I. S.) (I. S.) (I. S.) (I. S.)
Klenze. Duysing. Thon. v. Thielau. Liebe.
(I. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) (I. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
(Nr. 3780—3781.) (Nr. 3781.)