Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 441 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 30 — 
  
Verordnung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die 
Eingangs-ZJollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeit- 
raum vom 1. September 1853. bis Ende August 1855. Vom 11. Juni 
1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rtc. 17. 
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörenden Staaten 
am 4. April d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers 
abzeschlossen. und sich über eine Abänderung es zur Zeit bestehenden Eingangs= 
Zollsatzes vom ausländischen Syrup vereinigt zabes zur Ausführung dieser 
von den Kammern genehmigten Vereinbarungen, was folgt: 
S. 1. 
Während des zweijährigen Zeitraums vom 1. September dieses Jahres 
bis Ende August 1855. wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit 
sechs Silbergroschen oder ein und zwanzig Kreuzern vom Zollzentner der zur 
Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. 
g. 2. 
Waͤhrend des im g. 1. bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von 
ausländischem Zucker und Syrup zu erheben und zwar vom 
Ichrzang 1853. (Nr. 3782) 61 1. Jucker: 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1853.
	        
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