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Obligation
des
Fürstenthumschen Kreises
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Die ständische Kommission für den Chausseebau des Fürstenthumschen
Kreises bekennt auf Grund der, von den Königlichen Ministerien des Innern
und der Finanzen unterm 4. März 18533. bestsrigen Kreistagsbeschlüsse vom
30. Januar und 11. Mai 1852. sich Namens des Kreises durch diese für jeden
Inhaber gültige, Seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer
Schuld von . . . . . . . .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem Muͤnzfuße von
1761., welche für den Fuͤrstenthumschen Kreis kontrahirt worden, und mit vier
Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Räckzahlung geschieht vom Jahre 1854. ab allmählig aus einem
zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds von jährlich Einem Prozent des
Kapitals. Die Folgeordnung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der im Amts-
blatte der Königlichen Regierung zu Köslin deshalb ergehenden öffentlichen Be-
kanntmachung zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlichen Terminen von heute
ab gerechnet mit vier Prozent verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. Zur Sicher-
—* der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem
Vermoͤgen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Köslin, den 185
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Fürsten-
thumschen Kreise.
Mit diesen Obligationen sind zwölf Zins-
Kupons von Nr. 1. bis 12. mit gleicher Un-
terschrift ausgegeben, deren Rückgabe bei frü-
herer Einlösung des Kapitals mit der Schuld=
verschreibung erfolgt.
(Nr. 3786.) 62 Zins-