Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Es betragt hiernach für ein Aktienkapital von 10,000 Thalern 
  
  
  
  
  
  
der Ertrag, 
wenn der Reinertrag die an die Staatskasse r% Gerdn Mnc#noiunn 
—nieessesd. — 
Abgabe damden vertlleibt 
4## a* *1 
100 23 974 
200 5 195 
300 73 2923 
400 10 390 
450 123 437). 
500 15 65 
550 20 530 ·- 
600 25 « 575 
650 35 615 
700 45 655 
750 55 695 
s00 65 735 . 
und so weiter für jede 50 Rithlr. Reinertrag 10 Rehlr. Abgabe mehr. 
g. 4. 
Auch diejenigen Eisenbahngesellschaften, welche statutenmaͤßig einen ge- 
wissen Antheil von dem uͤber einen bestimmten Prozentsatz des Mienkapletts 
binausgehenden Reinertrage dem Staate vorweg zu überlassen haben, unterkie- 
gen der Abgabe in der Art, daß dieselbe von dem, nach Abzug des statuten- 
mäßigen Antheils des Staates, an die Aktionaire zur Vertheilung kommenden 
Reingewinn nach der Bestimmung des F. 2. erhoben wird. 
Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen der 
Staat sich durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für 
die Jahre, in welchen, in Folge der übernommenen Zinsgarantie, Zuschüsse aus 
der Staatskasse zu leisten sind. 
g. 5. 
Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf eines jeden 
Betriebsjahres fuͤr jede Eisenbahngesellschaft mit Beruͤcksichtigung des von dem 
betreffenden Eisenbahnkommissariate, fuͤr die unter Staatsverwaltung stehenden 
Eisenbahnen, mit Beruͤcksichtigung des von der betreffenden Verwaltungsbehoͤrde 
einzureichenden Abschlusses, nach welchem die Berechnung der auf die Aktien 
zu vertheilenden Zinsen und Dividenden erfolgt, von derjenigen Regierung, in 
deren Bezirk die Direktion der bezüglichen Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, 
— für diejenigen Eisenbahngesellschaften aber, deren Direkrionen ihren Sitz in 
Berlin haben, von dem Generaldirektor der Steuern festgesetzt. 
Der
	        
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