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Es betragt hiernach für ein Aktienkapital von 10,000 Thalern
der Ertrag,
wenn der Reinertrag die an die Staatskasse r% Gerdn Mnc#noiunn
—nieessesd. —
Abgabe damden vertlleibt
4## a* *1
100 23 974
200 5 195
300 73 2923
400 10 390
450 123 437).
500 15 65
550 20 530 ·-
600 25 « 575
650 35 615
700 45 655
750 55 695
s00 65 735 .
und so weiter für jede 50 Rithlr. Reinertrag 10 Rehlr. Abgabe mehr.
g. 4.
Auch diejenigen Eisenbahngesellschaften, welche statutenmaͤßig einen ge-
wissen Antheil von dem uͤber einen bestimmten Prozentsatz des Mienkapletts
binausgehenden Reinertrage dem Staate vorweg zu überlassen haben, unterkie-
gen der Abgabe in der Art, daß dieselbe von dem, nach Abzug des statuten-
mäßigen Antheils des Staates, an die Aktionaire zur Vertheilung kommenden
Reingewinn nach der Bestimmung des F. 2. erhoben wird.
Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen der
Staat sich durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für
die Jahre, in welchen, in Folge der übernommenen Zinsgarantie, Zuschüsse aus
der Staatskasse zu leisten sind.
g. 5.
Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf eines jeden
Betriebsjahres fuͤr jede Eisenbahngesellschaft mit Beruͤcksichtigung des von dem
betreffenden Eisenbahnkommissariate, fuͤr die unter Staatsverwaltung stehenden
Eisenbahnen, mit Beruͤcksichtigung des von der betreffenden Verwaltungsbehoͤrde
einzureichenden Abschlusses, nach welchem die Berechnung der auf die Aktien
zu vertheilenden Zinsen und Dividenden erfolgt, von derjenigen Regierung, in
deren Bezirk die Direktion der bezüglichen Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat,
— für diejenigen Eisenbahngesellschaften aber, deren Direkrionen ihren Sitz in
Berlin haben, von dem Generaldirektor der Steuern festgesetzt.
Der