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Alle mit den Feuersozietaͤts-Angelegenheiten beauftragten Beamten, so-
wie die Abschätzungs-Kommissionen und Ortsbehörden sind verpflichtet, ihr be-
sonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs-Summe niemals
den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände über-
steige. Nicht minder ist der Versicherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige
verpflichtet.
Uebrigens darf im Falle eines Brandes die zu gewährende Entschädi-
zung den unmittelbar durch den Brand beziehungsweise durch die Löschung
esselben an den versicherten Gebäuden resp. anderen Gegenständen entstandenen
Verlust nicht übersteigen, selbst wenn die Versicherungs-Summe höher war.
Die Sozietat hat jedoch letztenfalls den Nachweis zu führen, daß der Brand-
schaden nicht so. viel betrage, als die Versicherungs = Summe.
Zu g. 27.
Der Schlußsatz des §. 27. des Reglements von den Worten „die Wir-
kung derselben rc.“ ab, wird mit Rücksicht auf die Zusatz-Bestimmungen zu den
. 15. und 20. aufgehoben.
Zu g. 28.
Der Schlußsatz des §. 28. von den Worten ab: „Jeder außerordentliche
Beitrag 2c.“ wird aufgehoben.
Zu g. 29.
Außer diesen Beiträgen (F. 28.) muß bei dem jedesmaligen Ausschreiben
noch auf einen Ueberschuß zur Bildung eines eisernen Fonds Räücksicht genom-
men werden, welcher Ueberschuß jedoch jahrlich zwei Silbergroschen pro hun-
dert Thaler der Versicherungs-Summe nicht übersteigen darf. Derselbe ist
unwiderrufliches Eigenthum der Sozietät. Austretende haben keinen Anspruch
daran zu machen.
Zu g. 30.
Zu den Erfordernissen der Gebäude, welche in die erste Klasse gestellt
werden sollen, gehört auch, daß sie massioe Giebel haben. Schmieden, die
Stein= oder Metall-Bedachung haben, gehören zur achten Klasse.
Zu g. 34.
Der F. 34. des Reglements wird aufgehoben, und statt desselben ver-
ordnet:
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Halbjahrs-Rate in der
ersten Klasse auf drei Silbergroschen, in der zweiten auf vier Silbergroschen,
(Nr. 3788) in