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in der dritten auf fuͤnf Silbergroschen, in der vierten auf sechs Silbergroschen,
in der fünften auf acht Silbergroschen, in der sechsten auf neun Silber-
groschen, in der siebenten auf neun Silbergroschen und in der achten auf elf
Silbergroschen von jedem Einhundert Thaler Versicherungswerth bestimmt.
Zu F. 35.
Die Klassen-Eintheilung (F. 30.) und das vorbestimmte Beitragsverhält-
niß der verschiedenen Klassen (Zusatz zu 9. 34.) soll ausnahmsweise innerhalb
der nächsten drei Jahre, mit Hülfe der inzwischen gesammeten Erfahrungen,
einer neuen Prüfung durch die Provinzial-Stände und das Resultat derselben,
soweit es sich dabei um Abänderungen der bestehenden Eintheilung handelt,
Unserer Genehmigung unterworfen werden.
Zu W. 44. und 44 b.
Die Paragraphen 44. und 44 b. des Reglements werden aufgehoben und
statt derselben verordnet:
Sowie ein Feuerschaden eingerreten ist, muß sofort nach der von dem
Brande erhaltenen Nachricht eine Besichtigung des Schadens durch den Ma-
gistrat resp. durch den Oistrikts-Kommissarius erfolgen. Ueberzeugt sich der-
selbe, daß unzweifelhaft ein Totalschaden vorliegt, so ist blos an Ort und
Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resulkat festgestellt wird.
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, oder besteht der ge-
ringste Zweifel darüber, ob ein Totalschaden vorliegt, oder waltet der Verdacht
einer stattgefundenen Ueberversicherung ob, so muß bei der Schadensbesichtigung
die vollständige Abschätzungs-Kommission (Zusatz zu §. 21.) zugezogen und
von letzterer, nachdem solche mit dem Gesichtspunkke, wonach ihr sachkundiges
Urtheil begehrt wird, genau bekannt gemacht worden, die Abschätzung der
Schadensquote sogleich an Ort und Stelle vorgenommen und zu Protokoll er-
klärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschädigte selbst zu der Ber-
handlung zuzuziehen und mit seiner Erklärung zu Protokoll zu vernehmen.
Die betreffenden Verhandlungen werden dann dem Kreis-Feuersozietäts=
Direktor zur weiteren Veranlassung eingereicht. Gegen das Resulrat der Ab-
schätzung durch die Kommission steht sowohl der Sozietät, als auch dem Be-
schddigren die Befugniß zu, eine nochmalige Besichtigung und Abschätzung des
Schadens durch einen von der Soziekät zu requirirenden Baubeamten zu ver-
langen. Die Kosten dieser nochmaligen Abschätzung trägt derjenige, zu dessen
Nachtheil dieselbe ausfallt, während die Kosten der Abschätzungs-Kommission
allemal der Sozietät zur Last fallen.
Auf Grund des Resultats der Besichtigung und resp. Abschätzung hat
demnächst schließlich die Provinzial-Feuersozietats-Direktion die Schadens=
Vergütung in jedem Falle durch besondere Verfügung festzusetzen, diese dem
Versicherten betzändigen und ein Insinuations-Dokument zu den Akten bringen
zu lassen.
Zu