Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zu g. 47. 
Die Worte in dem Schlußsatz des F. 47. des Reglements: 
„gänzlich oder vorläufig“ 
fallen aus. 
Zu g. 54. 
Brandschaͤden an Gebaͤuden, in welchen Dampfmaschinen sich befinden, 
bleiben jedoch von der Verguͤtung ausgeschlossen, wenn das Feuer durch Explo- 
sion des Dampfkessels entstanden ist. 
Zu F. 56. 
Der SH. 56. des Reglements wird aufgehoben, und start desselben verordnet: 
Bei Totalschdbdden wird die ganze versicherte Summe vergütet, und auf 
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. 
Zu g. 65. 
Das wiederhergestellte Gebaͤude muß aber denselben Zwecken, wie das 
abgebrannte dienen. Bei Wirthschaftsgebaͤuden ist jedoch nachgelassen, daß statt 
eines Stalles eine Scheune und umgekehrt erbaut werden, und uͤberhaupt auch 
hier nach Maaßgabe des F. bb. Dispensation dahin eintreten kann, daß statt 
des abgebrannten der Bau eines zu anderen Zwecken dienenden Gebäudes, als 
wozu das abgebrannte bestimmt war, gestattet werde. 
Zu g. 67. 
Der §. 67. wird aufgehoben, und statt seiner verordnet: 
Die obere Leitung der Feuer-Sozietäts-Geschafte übernimmt provisorisch, 
unter der Fem als Provinzial-Feuersozietdts-Direktion, der Oberpräsident, 
unter Beihülfe der von ihm auszuwühlenden und von den Disziplinar-Ministern 
zu genehmigenden Mitglieder der Regierung zu Posen. 
Der gesetzliche Stellvertreter des Oberpräsidenten vertritt denselben in 
Abwesenheits= und Behinderungsfüällen. 
Zu F. 68. 
Der §. 68. des Reglements wird aufgehoben, und slatt desselben verordnet: 
Die Funktionen der Provinzial-Feuer-Soziekäts-Kasse übernimmt gleich- 
falls provisorisch die Provinzial-Insticukenkasse zu Posen gegen eine in dem Etat 
der Soziett auszuwerfende, von den betreffenden Ministern zu bestimmende 
Remuneration. 
Nr. 3788.) Zu
	        
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