Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zu g. 79. 
Die alljaͤhrlichen Veränderungs-Vermerke sind in triplo berichtlich an 
die Provinzial-Feuersoziet-Direktion einzusenden. 
Zu g. 80. 
Die 9#. 80 — 83. des Reglements werden aufgehoben und an deren 
Stelle verordnet: 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozielät, oder auf sofortige Er- 
höhung der Versich rungs-Summe, oder Erhöhung der Klassen in Folge bauli- 
cher Veränderungen (Zusatz zu F. 15.), können untker der Bedingung des F. 15. 
zu jeder Zeit bei dem Magistrat resp. Distrikts-Kommissarius angebracht werden. 
Diese haben sofort und spatestens innerhalb vierzehn Tagen den Antrag zu prüfen, 
das zur Vervollständigung desselben Erforderliche zu verfügen, oder, falls sol- 
cher dem Reglement entsprechend substantürt ist, denselben dem Kreis-Feuerso- 
zietäts-Direkror einzureichen. Der Letztere hat ohne Verzug und spatestens in- 
nerhalb vierzehn Tagen den Antrag, unter Beifügung der erforderlichen Verände- 
rungs-Nachweisung, an die Provinzial-Direktion berichtlich einzureichen oder 
binnen gleicher Frist den Antrag an den Magistrat oder resp. Distrikts-Kom- 
missarius behufs der Vervollständigung zurückzusenden. Die Prooinzial-Direk- 
tion hat gleichfalls ohne Verzug und spätestens binnen vierzehn Tagen entweder die 
Genehmigung der eingereichten Anträge auszusprechen, oder aber das Erforder- 
liche zur Erledigung ihrer etwanigen Bedenken zu verfügen. 
Zu g. 81. 
Wenn die definitive Genehmigung des Antrages nicht längstens binnen 
drei Monaten nach der Anmeldung ertheilt wird, so soll, wenn die rechtliche Wir- 
kung des Antrages nach HF. 15. nicht schon früher beginnt, und der Antragende 
nicht selbst an der Verzögerung Schuld ist, der erst spaäter genehmigte Antrag 
doch schon mit Ablauf jener drei Monate in Wirksamkeit treten. 
Zu g. 82. 
Neue Gebaͤude muͤssen, sobald sie fertig sind, durch die Besitzer bei dem 
Magistrat resp. Distrikts-Kommissarius zur Versicherung angemeldet werden. 
Geschieht dies nicht, so muͤssen die Gebaͤude gleichwohl, falls sie zur Auf- 
nahme geeignet sind, von Amtswegen mit dem Minimum von 25 Thalern ka- 
tastrirt werden und die Besitzer haben von dem Zeitpunkte der Kataslrirung ab 
die Beitraͤge zu zahlen. 
Wer die Versicherungs-Summe erhöhen will, hat spätestens sechs Wochen 
vor dem regelmäßigen Eintrittstermine (1. Januar oder 1. Juli) seinen dies- 
Jahrgang 1853. (Nr. 3788.) 64 fälli-
	        
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