Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 462 — 
faͤlligen Antrag anzubringen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so tritt die Er- 
böhung erst von dem Tage ab in Kraft, von welchem das Genehmigungs- 
Dekret der Provinzial-Direktion datirt ist. Der Antragsteller muß jedoch in die- 
sem Falle die Beiträge von der Summe, um welche die Versicherung erhöht 
worden ist, für das volle Halbjahr zahlen. 
Zu F. 83. 
Wer die Versicherungs-Summe herabsetzen oder ganz aus der Sozietät, 
wenn dies sonst zulässig, ausscheiden will, sowie derjenige, welcher die Klasse 
eines Gebdudes außer dem Falle des F. 15. in line erhöhen lassen will, muß 
sein Gesuch bei dem Magistrat resp. Distrikts-Kommissariut sechs Wochen vor 
dem 1. Januar resp. 1. Juli anbringen, und bis zu den gedachten Tagen voll- 
ständig substanti#ren, widrigenfalls die Herabsetzung der Versicherungs-Summe, 
die Entlassung aus der Sozietät oder die Klassenerhöhung erst mit dem näch- 
sten regelmäßigen Rezeptionstermine eintric, insofern alsdann der Antrag ge- 
hörig begründert sein sollte. 
Sollte ein Gebdude, dessen Herabsetzung beantragt worden ist, vor dem 
nächsten Eintricstermine ganz oder theilweise abbrennen, so wird die Brand- 
Entschädigung nur nach der herabgesetzten Versicherungs-Summe festgestellt. 
Zu g. 81. 
Die nach F. 84. des Reglements von den Kreis= (oder Stadt-) Feuer- 
sozietäts -Direktoren einzureichenden Berichte, Anträge 2c. müssen in spätestens 
vier Wochen in den Händen der Provinzial= Direktion sein. 
Zu g. 85. 
Der erste Satz des §. 85. wird aufgehoben, und statt desselben verordnet: 
Nach Eingang dieser Ausfertigungen G. 84.) muß der Kreis= (oder 
Stadt-) Feuersozietäls-Direktor dem Eigenthümer eine Bescheinigung, daß die 
Eintragung der begehrten Versicherung resp. Erhöhung, HKlassenverdnderung 
oder Löschung im Kataster stallgefunden habe, durch den Magistrat resp. Di- 
strikts= Kommissarius zufertigen. 
Zu g. 86. 
Der g. 86. wird dahin geaͤndert: 
Bei entstehenden Brandunfaͤllen muß der Buͤrgermeister resp. ODistrikts- 
Kommissarius, bei Vermeidung einer verhaͤltnißmaͤßigen Ordnungsstrafe, dem 
Kreis-Landrath laͤngstens binnen 24 Stunden nach Daͤmpfung des Feuers von 
demselben mit Bezeichnung der Katasternummer des verungluͤckten Gebaͤudes 
Nachricht ertheilen und letzterer seinerseits von der eingegangenen Nachricht 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.