Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zu g. 124. 
Außer den Prämien, welche von der Provinzial-Direktion nach F. 124. 
des Reglements angewiesen werden können, soll dieselbe auch befugt sein, Beam- 
ten und anderen Personen, welche Brandstifter ermitteln, wenn diese des Ver- 
brechens überführt werden, nach den Umständen Prämien oder Belohnungen 
von fünf bis Einhundert Rthlr. zu bewilligen. 
Gegeben Sanssouci, den 6. Juni 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
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