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Gesetz= Sammlung
für die
K öniglichen Preußischen Staaten.
NNr. 32—
(Nr. 3789.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Dessau wegen der gegenseitigen Gerichts-
barkeits-Verhältnisse. Vom 12. Mai 1853.
N# das Bedürfniß fühlbar geworden, zur Beförderung der Rechts-
pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeits -Verhältnisse zwischen Preußen und
Anhalt-Dessau durch Uebereinkunft zu regeln, so sind, um einen Vertrag hier-
über abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchst Ihr Geheimer Legarionsrath Hellwig und
Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Justizrath Bischoff;
von Seiner Hoheit dem altestregierenden Herzoge zu Anhalt:
Ihr Ministerialrath Walther,
welche nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratifikation mit einander ver-
abredet und festgesetzt haben.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichts-
verfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht
besondere Einschränkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
Jahrgang 1853. (Nr. 3789.) 65 tions-
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1853.