— 466 —
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt
werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten
Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver-
gleiche stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen. die Person des Verurtheilten
in dem anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28. bestimmr.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gericht gefalltes rechtskräftiges Erkenntniß
begründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechrekraf-
tigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn
das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staares, in welchem solche Einrede
geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Artikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger
nicht angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, die Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Verklagten oder Vollstreckung des Er-
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge-
sprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet.
Artikel 5.
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts-
sogt dem Be stand des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urkheil der fremden
** Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es
den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in
dem anderen Staate als rechtsgüältig erkannt und vollzogen.
Artikel 6.
iderklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustän-
digen Richters begründel, dafern nur jene sonst nach den Landezgesetzen des
Vorbeklagten zulässig ist.
Artikel 7.
Provations= Die Provokationsklagen (ex lege diffamari odber ex lege si Ccontendat)
( werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder
da,