Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 466 — 
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage 
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen 
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt 
werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten 
Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver- 
gleiche stattfinden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen. die Person des Verurtheilten 
in dem anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28. bestimmr. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gericht gefalltes rechtskräftiges Erkenntniß 
begründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechrekraf- 
tigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn 
das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staares, in welchem solche Einrede 
geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, die Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Verklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge- 
sprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. 
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
sogt dem Be stand des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urkheil der fremden 
** Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es 
den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in 
dem anderen Staate als rechtsgüältig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
iderklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustän- 
digen Richters begründel, dafern nur jene sonst nach den Landezgesetzen des 
Vorbeklagten zulässig ist. 
Artikel 7. 
Provations= Die Provokationsklagen (ex lege diffamari odber ex lege si Ccontendat) 
( werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder 
da,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.