Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech- 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen 
Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes derglei- 
chen Exablissement besitzen, sollen wegen personlicher Verbindlichkeiten, welche 
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Ge- 
richten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Ge- 
richtsstande des Wohnorts belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mir dem persönlichen Auf- 
ghale auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im Staate 
egründen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer sie- 
hende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunst- 
gehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in 
dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Ge- 
richtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon 
abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohn- 
ortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
Artikel 17. 
Gerichtsstand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
der Erben. dessen Gerichtsstande so lange belangk, als die Erbschaft ganz oder theilweise 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. 
Artikel 18. 
Gorichtssond Wegen einer von einem Preußischen Unterthan innerhalb des Gebietes 
zah Iniurien Seiner Hoheit des alkestregierenden Herzogs zu Anhalt verübten Ehrverletzung 
haben die Herzoglichen Gerichte nur dann das Untersuchungsverfahren einzulei- 
ten, wenn die Fälle der ## 102., 152—156., 187. oder 189. des Preußtschen 
Straf-
	        
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