Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Strafgesetzbuches vorliegen, und die mit der oͤffentlichen Klage beauftragte Be- 
hörde (F. XVI. des Einführungsgesetzes zum Preußischen Strafgesetzbuche vom 
14. April 1851.) die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet. We- 
en aller übrigen hierunter nicht mitbegriffenen einfachen Injurien (S. 343. des 
Preußischen Strafgesetzbuches) ist die Sache an den Preußischen Civilrichter zu 
verweisen, sofern nicht ausnahmsweise der Beleidiger auch in dem Herzoglichen 
Gebiete einen Wohnsitz hat und dadurch das dort vorgeschriebene Untersuchungs- 
verfahren begründet wird. 
Umgekehrt sollen auch die Preußischen Gerichte wegen der von einem 
Herdoglichen Unterthan in Preußen verübten Ehrverletzungen nach denselben 
rundsätzen verfahren und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn hier- 
nach das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in allen an- 
deren Fällen aber den Kläger an die Herzoglichen Gerichte verweisen. 
Artikel 19. 
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des — 
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Z 
Jemand nach Art. 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
Wohnsitzes einen mehrfachen personlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die 
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Pravention. 
Der erbschaftliche Liquidationsproze# wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshängig ist. 
Artikel 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschaftliche 
Liquidationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche 
Vermäögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs- 
gerichres von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, 
inventirt, und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur 
Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. 
Hiebei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermêögen eine dem Gemeinschuldner 
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausamwor= 
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit 
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Sepa- 
ration der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden 
Ueberrestes zur Konkursmasse fordern. 
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
(Nr. 3789.) Kon-
	        
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