Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 22. 
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch 
die sogenannten actlones in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbeweg- 
liche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befin- 
det, — können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem per- 
sônlichen Gerichtsstande des Beklageen erhoben werden, — vorbehaltlich dessen, 
was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist. 
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden 
Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf 
Einräumung des Besitzers der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf 
Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothekarischen 
Klage entspricht. 
Artikel 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persbnliche Klage angestellt wird, 
welche aus dem Besitze des Grundstäckes oder aus Handlungen fließt, die er 
in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wem daher ein solcher 
Gutsbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be- 
rühmt, oder 
5) wenn er das Grundsiück ganz oder zum Theil veräußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fallen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be- 
langen will. 
Artikel 25. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. 
Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen 1° 
Scaatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläager frei, die Klage in dem einen 
(XNr. 37689.) oder 
Dingli #r 
ichtsstand. 
Erbschafts- 
gen.
	        
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