Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Aktien - Gesellschaft 
der 
Aachener Spiegel-Manufaktur. 
Statuten. 
  
Kapitel l. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
Arrikel 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den oben bezeichneten Personen und allen denjenigen, welche sIh durch Erwer- 
bung von Aktien daran betheiligen werden, durch gegenwärtiges eine anonyme 
Gesellschaft errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: „Aktien= Gesellschaft der Aachener 
Spiegel-Manufaktur“. 
Artikel 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Aachen. Die eigentliche Fabrikation 
wird bei Stolberg betrieben, die Haupt-Niederlage der Spiegel, die Belegung 
der Spiegelgläaser, die Verpackungs-Werkstätten, sowie das- Central-Büreau der 
Verwaltung am Sitze der Gesellschaft eingerichtet werden. 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig Jahre bestimmt, die mit dem 
ersten Tage des Monats beginnen, welcher auf denjenigen Monat, in welchem 
die amtlichen Bekanntmachungen der landesherrlichen Genehmigung stattfinden, 
folgen wird. 
Mit dem Ablaufe dieser fünfzg Jahre soll die Gesellschaft für einen 
neuen Zeitraum von fünfzig Jahren und so weiter von fünfzig zu fünfzig Jah- 
ren von Rechtswegen fortbestehen, wenn in den ersten sechs Monaten des fünf- 
zigsten Jahres nicht eine, wenigstens ein Drittel aller Aktien in sich vereinigende 
Zahl der Aktionaire gegen diese Verlängerung Einspruch erhoben hat. 
Diese Einsprüche müssen den fungirenden Administratoren da, wo die 
Gesellschaft ihren Sitz hat, und durch gerichtliche oder außergerichtliche Urkun- 
den kund gethan werden; zu gleicher Zeit müssen die Opponenten ihre Miten 
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