Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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bei den Administratoren, welche daruͤber Empfangsscheine ausstellen werden, 
biterlegen. 
ie Administratoren werden alsdann vor den letzten drei Monaten des 
fünfzigsten Jahres eine außerordentliche Generalversammlung berufen, um darin 
die Zahl der Einsprüche offen zu legen, und für den Fall, daß die Oppo- 
nenten wemstens ein Drittel der Aktien reprdsentiren, von der Generalver= 
* über die Fortsetzung oder die Liquidirung der Gesellschaft beschließen 
Zu jeder Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über die Dauer von 
fünfzig Jahren hinaus ist übrigens die landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
Kapitel lH. 
Gegenstand der Gesellschaft. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft bezweckt die Fabrikation von Spiegeln, Gläsern und 
Krystallen, die Produktion oder die Läuterung der zu jenen Fabrikaten geeig- 
neten Stoffe, sowie jeden Handel und jede gewerbliche Thatigkeit, welche sich 
direkt oder indirekt damit verknüpfen, und überhaupt alle Geschäfte, welche auf 
die Fabrikation der oben erwähnten Gegenstände sich beziehen und mit deren 
Handel in Verbindung siehen. 
Kapitel III. 
Kapital der Gesellschaft; — Eintheilung desselben in Aktien; — 
dessen Verwendung; — Form der Aktien; — Zinsen; — Uebertrag. 
Artikel 5. 
Die Höhe des Grundkapitals ist auf die Summe von zwei Millionen 
Thalern Preußisch Kurant oder sseben Millionen fünfmalhunderttausend Franks 
festgesetzt. 
Vaselbe zerfaͤllt in zwanzigtausend Aktien, jede von hundert Thalern, 
oder dreihundert fuͤnf und siebenzig Franks. · 
Die Zeichner dieser Aktien verpflichten sich fuͤr so viel es jeden betrifft, 
den ganzen Betrag derselben, und zwar: 
ein Drittel oder drei und dreißig Thaler zehn Silbergroschen oder Einhundert 
fuͤnf und zwanzig Franks innerhalb vierzehn Tagen nach der Unterzeichnung 
des Aktionairs, 
das zweite Drittel sechs Monate nach der ersten Generalversammlung, 
welche nach Genehmigung dieser Statuten durch das Gouvernement startfinder, 
und das letzte Drirtel drei Monate später einzuzahlen, insofern nicht der 
Administrationsrath für dieses letzte Orictel einen ferneren Aufschub der Zah- 
lung für drei Monate beschließt. 6 
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