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Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Charlottenburg, den 9. März 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Minister des Innern.
(Nr. 3793.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Juni 1853., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte zum Bau der Chaussee von Neumarkt, im gleichnamigen
Kreise des Regierungsbezirks Breslau, bis zu dem Babnhofe der Nieder-
schlesisch-Märkischen Eisenbahn bei Ober-Stephansdorf.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaussee
von Neumarkt, im gleichnamigen Kreise des Regierungsbezirks Breslau, bis zu
dem Bahnhofe der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn bei Ober-Stephans-=
dorf durch den für diesen Zweck zusammengetretenen Mrienverein genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen beslehenden Verschriften auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Jch dem genannten Aktienverein, gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Febraur 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 13. Juni 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeite#n
und den Finanzminisier.
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(Ar. 3794.)