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(Nr. 3794.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Juni 1853., betreffend die Verleihung der fiskall-
scchen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von der Coblenz-Lütticher Bezirkestraße bei Mayen bis Rundenstein an
der Schleiden-Schmidtheimer Gemeinde-Chaussee, nebst einer Zweig-Chaus-
see von Ahrdorf bis zur Hüllesheim-Adenauer Gemeindestraße an der
Nohner Kehr.
N Ich durch Meinen Erlaß vom hemmigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Coblenz-Lütticher Bezirksstraße bei Mayen über Ade-
nau, Ahrdorf und Blankenheim bis Rundenstein an der Schleiden -Schmidt-
heimer Gemeinde-Chaussee nebst einer Zweig-Chaussee von Ahrdorf bis zur
Hüllesheim-Adenauer Gemeindestraße an der Nohner Kehr genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaosse er-
forderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen.
Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden, gegen Ucbernahme der künftigen
chausseemäßigen Unkerhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chauf-
seegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chaufsseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 13. Juni 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeite#n
und den Finanzminister.
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