Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3794.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Juni 1853., betreffend die Verleihung der fiskall- 
scchen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee 
von der Coblenz-Lütticher Bezirkestraße bei Mayen bis Rundenstein an 
der Schleiden-Schmidtheimer Gemeinde-Chaussee, nebst einer Zweig-Chaus- 
see von Ahrdorf bis zur Hüllesheim-Adenauer Gemeindestraße an der 
Nohner Kehr. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom hemmigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Coblenz-Lütticher Bezirksstraße bei Mayen über Ade- 
nau, Ahrdorf und Blankenheim bis Rundenstein an der Schleiden -Schmidt- 
heimer Gemeinde-Chaussee nebst einer Zweig-Chaussee von Ahrdorf bis zur 
Hüllesheim-Adenauer Gemeindestraße an der Nohner Kehr genehmigt habe, be- 
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaosse er- 
forderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. 
Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden, gegen Ucbernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unkerhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chauf- 
seegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chaufsseen jedesmal gel- 
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 13. Juni 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeite#n 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3794—3796.) (Nr. 3795.)
	        
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