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Nachtrag
zum
Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft.
S. 1.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft nimmt die durch den Aller-
höchsten Erlaß vom 3. Juni 1852. (Gesetz= Sammlung Seite 304.) zur Aus-
führung genehmigte Eisenbahn (zur Verbindung zwischen der Bergisch-Märki=
schen, Köln-Mindener und der Weslphälischen) von Dortmund über Hoörde,
Unna, Werl nach Soest als integrirenden Theil ihres Eisenbahn-Unternehmens
auf, dessen Name unverändert bleibt.
F. 2.
Die gesammte Verwaltung des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unterneh-
mens, einschließlich des Baues und Betriebes der Eisenbahnstrecke von Dort-
mund nach Soeest, wird unter Verzichtleistung auf das im F. 5. des Vertrags
vom 23. August 1850. vorbehaltene Kündigungsrecht für immerwährende Zeit
auf den Staat übertragen.
g. 3.
Das für den Bau der Dortmund-Soester Strecke erforderliche Kapital
wird in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 3. Juni 1852. auf
1,850,000 Rehlr. festgesetzt. Dasselbe wird
a) mit 500,000 Rilhlr. durch 5000 Stück Stammaktien der Bergisch-
Maärkischen Eisenbahn-Gesellschaft Littr. B., eine jede zu 100 Rthlr.,
b) mit 1,350,000 Rtblr. durch 13,500 Stück Prioritaäts-Obligarionen, welche
mit Bezug auf die Bestimmungen des F. 8. dieses Statutnachtrags
Prioritäts-Obligationen der Dortmund-Soester Eisenbahn genannt wer-
den, eine jede zu 100 Rthhlr.,
beschafft.
. 4.
Die Stammaktien Littr. B. (P. 3 a.) werden in der Form der bisher
ausgegebenen 40,000 Stück Stammaktien, jedoch mit dem Bemerken „Littr. B.“
stempelfrei ausgefertigt. Es werden denselben Didvidendenscheine beigegeben.
F. 5.