Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Prioritäts-Obligationen I. und II. Serie zur Dividenden-Vertheilung an die 
Privat-Stammaktionaire der Bergisch-Maärkischen Eisenbahn (Statut für die 
Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft §. 10. 9. 23.) übrig bleibt. 
Auf den vom Staate übernommenen vierten Theil des ursprünglichen 
(künftig Stammaktien Liltr. A. der Bergisch-Märkischen Eisenbahn zu benen- 
nenden) Stammaktien-Kapitals werden jedoch, wenn aus dem Ertrage der 
Strecke Elberfeld-Oortmund zur Deckung der JZinsen und zur Amortisation der 
Prioritäts-Obligationen der Dortmund -Soester Verbindungs-Eisenbahn Zu- 
schüsse erforderlich werden, letztere nicht in Anrechnung gebracht, vielmehr hier- 
auf dem Staate dieselben Dividenden gewährt, als wenn jene Zuschüsse nicht 
zu leisten gewesen wären. Zinsen von Prioritäts-Obligationen der Dortmund= 
Soester Verbindungs-Eisenbahn, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von 
den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechner, 
nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.. 
S. 9. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1860. beginnt und auf welche jährlich 6750 Rthlr., sowie die auf die 
eingelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet werden. Die Nummern 
der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljähr- 
lich im Juli durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominal- 
Betrages der hierdurch zur Amorrisarion gelangenden Prioritäts-Obligationen 
erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum ersien Male also am 
2. Januar 1801. 
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds bis zum 
Bierfachen zu verslärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen 
zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffent- 
lichen Blatter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des 
Nennwerths einzulösen. Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Ja- 
nuar 1861. geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird alljahrlich dem 
betreffenden Königlichen Ministerium ein Nachweis eingereicht. 
S. 10. 
Angeblich vernichtete oder verlorne Prioritäts-Obligationen und Zins- 
kupons werden nach dem im §S. 30. des Gesellschaftssiaturs der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder 
verschollen erklärt und demnachst ersetzt. 
K. 11. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der
	        
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