Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der darin vorgeschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in 
S. 9. enthaltenen Amortisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte 
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Dortmund-Soester Eisenbahnstrecke 
aus Verschulden der Gesellschaft oder der Verwaltung länger als sechs 
Monate ganz aufhört; 
) wenn die im P. 9. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung der betreffenden 
Zinskupons, zu h. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- 
betriebes. 
In dem Ssub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritaäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Eebrauch machen, wo die Jahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfin- 
den sollen. 
In allen Fällen des vorstehenden K. ist eine gesetzliche Inverzugsetzung 
nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen. 
F. 12. 
Die Ausloosung der alljäahrlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
geschiehr in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Direktion, eines Mit- 
gliedes der Deputation der Aktionaire und eines protokollirenden Notars in 
einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu 
welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
. 13. 
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im §F.12. gedachten Termins bekannt gemacht, 
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Haupkkasse der Königlichen Di- 
rektion in Elberfeld und denjenigen Banqujers oder Kassen, welche die König- 
liche Direktion in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger 
der betreffenden Prioritts-Obliganionen gegen Auslieferung derselben und der 
dazu gehbrigen, noch nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht 
mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage ge- 
kürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zah- 
lung präsentirt werden. 
(Xr. 37097. Im
	        
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