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Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in wel-
chem dieselbe ausgeloost und daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht
worden ist. Die im Wege der Amortisation eingeloͤsten Prioritäts-Obligationen
werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Direktion, eines Mitgliedes
der Deputation der Aktionaire und eines protokollirenden Notars verbrannt und
eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.
S. 14.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt sind,
und welche ungeachtet der Bekanntmachung in offentlichen Blättern nicht rechtzei-
tig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Königlichen Direktion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummer
der werthlos gewordenen Prioritats-Obligationen von der Königlichen Direktion
öffentlich bekannt gemacht werden wird. Odgleich also aus dergleichen Prio-
ritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer
JZeit abgeleitet werden können, so steht doch der Königlichen Direktion frei, die
ä4ngliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu be-
chließen.
g. 1 5.
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Ge-
neralversammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an
den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.
*x2
Der nach erfolgter Verzinsung und planmäßiger Amortisation der Prio-
ritäts= Obligationen der Dortmund-Soesier Cilenbahn verbleibende Ueberschuß
des Reinertrages der Dortmund-Soesier Bahnsirecke wird bis zum Satz von
vier Prozent oder von 4 Rthlr. von je 100 Rithlrn. des Stammaktien-Kapitals
Litir. B. als Dividende an die Besitzer der Stammaktien Littr. B. vertheilt.
Wenn jedoch der Ueberschuß der Dortmund-Soesier Eisenbahnstrecke nicht hin-
reichen mochte, um 34 Prozent als Dividende an die Stammaktien Liltr. B.
zu zahlen, so soll doch bis zu diesem Satz die den Stammaktien Littr. B. zu
ewährende Dividende niemals geringer sein können, als die auf die Privat-
Srammnaknen Littr. A. fallende Oividende, zu welchem Behuf dem Ueberschuß
aus dem Betrieb der Elberfeld -Dortmunder Strecke der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn, vor Fesistellung der an die Privat-Stammaktien Lilir. 4á. zu ver-
theilenden Dividende, diesenige Summe, welche erforderlich ist, um den Stamm-
aktien