Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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aktien Liltr. B. eine Dividende zu gewähren, die nicht geringer sei, als diejenige 
der Privat-Stammaktien Littr. A., insoweit entnommen wird, als dies ohne 
Verkürzung des dem Staate nach §F. 23. seq. des Statuts der Bergisch-Mär- 
kischen Eisenbahn-Gesellschaft zustehenden Anspruchs auf Diovidende thunch ist. 
S. 17. 
Nachdem aus dem Netto-Ertrage der Dortmund-Soester Eisenbahnstrecke 
folgende Zahlungen entnommen sein werden: 
a) die Zinsen des Prioritäts-Kapitals ad 1,350,000 Rthlr.; 
b) die zur Amortisation erforderliche Summe; 
c) die Dividende von vier Prozent an die Stammaktien B., 
wird ein vorhandener weiterer Ueberschuß mit einer Hälfte zur ferneren Amor= 
tisation der Prioritäts-Obligationen verwandt, zur anderen Lälsnt unter sämmt- 
liche Stammaktien (sowohl Littr. A. als l.ittr. B.) zu gleichen Theilen ver- 
theilt. 
g. 18. 
Nach Amortisation der Prioritärs-Obligationen werden die Ueberschüsse 
der Dortmund-Soester und der Elberfeld-Dortmunder Strecke unter die sämmt- 
lichen Stammaktien (sowohl Littr. A. als Littr. B.) zu gleichen Theilen 
vertheilt. 
F. 19. 
In den Generalversammlungen der Bergisch-Maärkischen Eisenbahn- 
Gesellschaft genießen die Stammaktien Littr. B. gleiche Rechte mit denjenigen 
Littr. A 
F. 20. 
Die Deputation der Bergisch-Märkischen Aktionaire wird um zwei Mit- 
glieder und zwei Stellvertreter vermehrt, deren Wahl allein den Stamm-Akrio- 
nairen Littr. B. zusteht. 
K. 21. 
Dem Staat wird das Recht vorbehalten, jährlich bis zu Einem Pro- 
zent des Anlagekapitals sammt darauf fallenden Dividenden zur Amortisation 
durch Verloosung zu verwenden, und dadurch das Eigenthum der ganzen Bahn 
nebst Zubehör zu erwerben. 
(Nr. 3797.) . 22.
	        
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