Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 24 — 
Die Einzahlungen des ersten Drittels geschehen bei den Herren: 
Salomon Oppenheim junior & Comp. zu Cöln, 
Bechet Dethomas & Comp. zu Paris, 
und bei der General-Direktion der Gesellschaft zu Aachen, 
und die weiteren Einzahlungen bei jenen Banquiers, welche der Administrations- 
rath bezeichnen wird. 
Artikel b. 
Ueber die geschehene erste Einzahlung wird eine einfache Quittung ege- 
ben. Bei der zweiten Einzahlung wird einem jeden Unterzeichner von Akltien 
eine, mit einer Ordnungsnummer versehene provisorische Bescheinigung ausge- 
bt t, welche sich über die Gesammtsumme der gemachten Einzahlungen 
erstreckt. 
Erst bei der letzten Einzahlung werden den Unterzeichnern die Aktien 
selbst zugestellt. 
Artikel 7. 
Die provisorischen Bescheinigungen können übertragen werden; doch muß 
der Uebertrag von dem Cedenten und Cessionar unterschrieben sein und in den 
Registern der Gesellschaft vermerkt werden. 
Auf den provisorischen Bescheinigungen wird durch einen Administrator 
der Gesellschaft oder durch eine andere hierzu besonders delegirte Person der 
geschehene Uebertrag notirt. 
Die Gesellschaft kann verlangen, daß die Unterschrift der Partheien amt- 
lich beglaubigt werde. 
Der erste Zeichner sowohl als auch die Cessionare bleiben bis zur er- 
folgten vollen Einzahlung des Aktienbetrages verpflichter. 
Artikel 8. 
Für jede Summe, deren Einzahlung verspätet wird, sind zur Gesellschafts- 
kasse fünf Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermine ab, ohne daß es dieserhalb 
einer gerichtlichen Aufforderung bedarf, zu leisten. 
Artikel 9. 
Wenn die Einzahlungen nicht rechtzeitig gemacht werden, so werden die 
Nummern der Betheiligungstitel, welche im Rückstande sind, durch die im Ar- 
tikel acht und dreißig aufgeführten Zeitungen veröffenrlicht. 
Vierzehn Tage nach dieser Verbffentlichung hat die Gesellschaft das Recht, 
diese Titel durch einen Makler für Rechnung und auf Gefahr des im Rück- 
stande befindlichen Zeichners verkaufen zu lassen. 
Solche Betheiligungstitel können zusammen oder einzeln an einem oder 
an verschiedenen Tagen, ohne vorherige Inverzugstellung und ohne gerichtliche 
Förmlichkeiten, verkauft werden. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.