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Die Einzahlungen des ersten Drittels geschehen bei den Herren:
Salomon Oppenheim junior & Comp. zu Cöln,
Bechet Dethomas & Comp. zu Paris,
und bei der General-Direktion der Gesellschaft zu Aachen,
und die weiteren Einzahlungen bei jenen Banquiers, welche der Administrations-
rath bezeichnen wird.
Artikel b.
Ueber die geschehene erste Einzahlung wird eine einfache Quittung ege-
ben. Bei der zweiten Einzahlung wird einem jeden Unterzeichner von Akltien
eine, mit einer Ordnungsnummer versehene provisorische Bescheinigung ausge-
bt t, welche sich über die Gesammtsumme der gemachten Einzahlungen
erstreckt.
Erst bei der letzten Einzahlung werden den Unterzeichnern die Aktien
selbst zugestellt.
Artikel 7.
Die provisorischen Bescheinigungen können übertragen werden; doch muß
der Uebertrag von dem Cedenten und Cessionar unterschrieben sein und in den
Registern der Gesellschaft vermerkt werden.
Auf den provisorischen Bescheinigungen wird durch einen Administrator
der Gesellschaft oder durch eine andere hierzu besonders delegirte Person der
geschehene Uebertrag notirt.
Die Gesellschaft kann verlangen, daß die Unterschrift der Partheien amt-
lich beglaubigt werde.
Der erste Zeichner sowohl als auch die Cessionare bleiben bis zur er-
folgten vollen Einzahlung des Aktienbetrages verpflichter.
Artikel 8.
Für jede Summe, deren Einzahlung verspätet wird, sind zur Gesellschafts-
kasse fünf Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermine ab, ohne daß es dieserhalb
einer gerichtlichen Aufforderung bedarf, zu leisten.
Artikel 9.
Wenn die Einzahlungen nicht rechtzeitig gemacht werden, so werden die
Nummern der Betheiligungstitel, welche im Rückstande sind, durch die im Ar-
tikel acht und dreißig aufgeführten Zeitungen veröffenrlicht.
Vierzehn Tage nach dieser Verbffentlichung hat die Gesellschaft das Recht,
diese Titel durch einen Makler für Rechnung und auf Gefahr des im Rück-
stande befindlichen Zeichners verkaufen zu lassen.
Solche Betheiligungstitel können zusammen oder einzeln an einem oder
an verschiedenen Tagen, ohne vorherige Inverzugstellung und ohne gerichtliche
Förmlichkeiten, verkauft werden.
Die