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g. 22.
Um die Aufstellung einer getrennten Betriebsrechnung zu vermeiden, be-
ziehungsweise zu erleichtern, wird festgesetzt, daß die Oortmund-Soester Bahn
an allen Betriebs-Ausgaben der gesammten Bergisch-Märkischen Eisenbahn in
folgender Weise Theil nimmt:
1) an den Kosten der allgemeinen Verwaltung nach Verhältniß der Bahn-
länge;
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen Aus-
gaben;
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch-
laufenden Lokomotiv= und Wagen-Achsmeilen;
4) an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maaßgabe der Bahnlänge.
g. 23.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des unterm 12. Juli 1844.
Allerhöchst bestätigten Statuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft,
sowie des mit dem Staate geschlossenen Vertrages vom 23. August 1850. (Ge-
setz Sammlung Seite 408.), insoweit dieselben nicht durch die Allerhöchsten Pri-
vilegien vom 2. Oktober 1848. und 28. Juli 1849. wegen Emission von
1,100,000 Rehlr. Prioritäts -Obligationen, sowie vom 11. März 1850. we-
gen Emission von 1,300,000 Rehlr. Prioritäts-Obligationen zweiter Serie, so-
wie durch den gegenwärtigen Nachtrag abgeändert 8 in Kraft, und finden
sowohl auf die Dortmund-Soester Bahn, als die Stammaktien Lilir. B. und
deren Besitzer volle Anwendung.
Schema.