Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 22. 
Um die Aufstellung einer getrennten Betriebsrechnung zu vermeiden, be- 
ziehungsweise zu erleichtern, wird festgesetzt, daß die Oortmund-Soester Bahn 
an allen Betriebs-Ausgaben der gesammten Bergisch-Märkischen Eisenbahn in 
folgender Weise Theil nimmt: 
1) an den Kosten der allgemeinen Verwaltung nach Verhältniß der Bahn- 
länge; 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen Aus- 
gaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenden Lokomotiv= und Wagen-Achsmeilen; 
4) an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maaßgabe der Bahnlänge. 
g. 23. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des unterm 12. Juli 1844. 
Allerhöchst bestätigten Statuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, 
sowie des mit dem Staate geschlossenen Vertrages vom 23. August 1850. (Ge- 
setz Sammlung Seite 408.), insoweit dieselben nicht durch die Allerhöchsten Pri- 
vilegien vom 2. Oktober 1848. und 28. Juli 1849. wegen Emission von 
1,100,000 Rehlr. Prioritäts -Obligationen, sowie vom 11. März 1850. we- 
gen Emission von 1,300,000 Rehlr. Prioritäts-Obligationen zweiter Serie, so- 
wie durch den gegenwärtigen Nachtrag abgeändert 8 in Kraft, und finden 
sowohl auf die Dortmund-Soester Bahn, als die Stammaktien Lilir. B. und 
deren Besitzer volle Anwendung. 
Schema.
	        
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