Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Paragraph ein und zwanzig. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden= 
ten oder von dem Bizepräsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwal- 
tungsrathes unterschrieben. 
Paragraph zwei und zwanzig. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinne. Der Verwal= 
tungsrarh stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest. 
Titel vier. 
Vom Generaldirektor. 
Paragraph drei und zwanzig. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlössen des Verwal- 
tungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General- 
direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist, 
nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Generaldirektors kann 
zum Theil in einem Antheile am Reingewinne bestehen. 
Paragraph vier und zwanzig. 
Der mit dem Generaldirektor abzuschließende Vertrag soll dem Verwal- 
tungsrarhe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jederzeit den Generaldirektor 
wegen ODienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus andern Gründen zu enllassen; 
der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens 
sieben Mirgliedern des Verwaltungsrathes. Eine solchergestalt ausgesprochene 
Entlassung des Generaldirektors hat zur Folge, daß alle demselben vertrags- 
mäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Enrschadigun- 
gen, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen; 
dies ist in den Vertrag mit aufzunehmen. 
Paragraph fünf und zwanzig. 
Der Generaldirektor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zah-- 
lungs-Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unter- 
schreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen, und zeichnet für alle laufen- 
den Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenenen Einrichtungen 
oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch 
müssen alle Unterschriften des Generaldirektors von einem der Mitglieder des 
Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten 
der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der 
Generaldirekkror ist verpflichtet, bei allen gerichklichen Verhandlungen, bei wel- 
chen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die 
Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legieimation bildet die vom 
Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. 
(Nr. 37090.) Pa-
	        
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