Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Paragraph sechs und zwanzig. 
Der Generaldirektor ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, 
deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. 
Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu sus- 
pendiren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwal- 
tungsrathes herbeizuführen. 
Paragraph sieben und zwanzig. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Generaldirektors 
übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwal- 
tungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provi- 
sorisch dessen Dienst. 
Paragraph acht und zwanzig. 
Der Generaldirektor muß mindestens fünf und zwanzig Akti : der Ge- 
sellschaft besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Ge- 
sellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, 
weder veraußert noch übertragen werden. 
Titel fünf. 
Von den Generalversammlungen. 
Paragraph neun und zwanzig. 
Im Monat März jeden Jahres findet regelmäßig in Cöln eine Ver- 
sammlung derjenigen Aktionaire statt, auf deren Namen in den Aktienregistern 
der Gesellschaft fünf oder mehrere Aktien am Tage der Versammlung seit 
mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen, die Einschreibung der Aktien 
erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder 
eines dem Verwaltungsratte als 9enügend erscheinenden Zeugnisses über den 
Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen. Ueber die erfolgte Einschrei- 
bung ertheilt der Verwaltungerach auf Verlangen eine Bescheinigung. We- 
nigslens einen Tag vor der Generalversammlung müssen die Besitzer der Ak- 
tien oder deren Bevollmächtigte sich legitimiren, daß der Besitz noch immer so 
besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Diese Legi- 
timation geschieht bei dem Verwaltungsrathe oder bei den dazu delegirten Mit- 
gliedern des Verwaltungsrathes oder auch verantwortlichen Beamten entweder 
durch Vorzeigung der Aktien oder durch eine genügende Bescheinigung, bei den 
Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht. 
Paragraph dreißig. 
Der Verwaltungsrath beruft mittelst bffentlicher Bekanntmachungen durch 
die im Paragraphen zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regelmäßigen als 
die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erach- 
ter,
	        
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