Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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tet, oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche Inhaber von mindestens 
kausend Aktien sind, schriftlich darauf antragen. Die Bekanntmachung soll 
mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung stattfinden. Der Zweck der 
außergewöhlt ghen Versammlungen soll im Einberufungsschreiben angegeben 
werden. 
Paragraph ein und dreißig. 
In der Generalversammlung können abwesende Aktionaire durch Woll- 
macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Aktionaire vertreten werden. Die 
Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der Generalversamm- 
lung vorzulegen. Prokuraträger einer Handlungsfirma können dieselben Rechte 
ausüben, wie die Chefs der Handlung. — Die innerhalb des Statuts gefaßten 
Beschlüsse der Generalversammlung sind bindend für die nicht erscheinenden 
oder nicht vertretenen Aktionaire, sowie für den Verwaltungsrath. 
Paragraph zwei und dreißig. 
In der Generalversammlung hat mit Ausschluß des im Paragraphen 
ein und vierzig brgesehenen. Falles der Inhaber von fünf Aktien Eine Stimme, 
zehn Aktien zwei Stimmen, fünfzehn Aktien drei Stimmen, zwanzig Aktien vier 
Stimmen und jeden weiteren fünf Aktien eine Stimme mehr, so daß der In- 
haber von hundert Aktien zwanzig Stimmen hat. Vierzig Stimmen bilden 
das Marimum, welches ein Akrionair für die von ihm vertretenen und für seine 
eigenen Aktien zusammengenommen haben kann. 
Paragraph drei und dreißig. 
Die Generalversammlung, regelmaäßig konslituirt, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch 
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und 
die Serutakoren. Zu Serutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte 
der Gesellschaft ernannt werden. In den regelmäßigen Generalversammlungen 
werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: 
Erstens: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes 
im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
Zweitens: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; Drittens: Berathung 
und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, sowie über die 
Anträge einzelner Aktionaire. Letztere müssen vor der Berufung der General- 
versammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht sein; Viertens: Wahl 
von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Büchern 
und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend, dem Ver- 
waltungsrathe die Decharge zu erlheilen. 
Paragraph vier und dreißig. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit 
Gegensiänden, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3799.) 71 Pa-
	        
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