Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Paragraph fünf und dreißig. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlungen vollbringen sich 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden vermittelst geheimen Seru- 
tiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den An- 
trag von wenigstens fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch 
eheimes Scrurinium abgestimmt werden. Die Protokolle der Generalver- 
ammlung werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und 
von denjenigen anwesenden Aktionairen, welche es wünschen, unterzeichnet. 
Titel sechs. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
Paragraph sechs und dreißig. 
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird vom Generaldirektor 
ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der 
Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den 
Belgen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei 
Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe und Materialvorräthe nach 
dem laufenden Werthe und die Halbfabrikate und Fabrikate nach dem auf den 
laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikarionspreise berechnet. Wieviel 
von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben werden soll, be- 
stimmt der Verwaltungsrath. 
Paragraph sieben und dreißig. 
Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen, nach Abzug der jähr- 
lichen Ausgaben, bildet den Reingewinn. In welcher Weise stattgefundene 
Ausgaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, 
welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt 
alljährlich der Verwaltungsrath. 
Paragraph acht und dreißig. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinne 
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn 
Meozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordent- 
licher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds 
beschließt der Verwaltungsrath. 
Paragraph neun und dreißig. 
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß der Generalversammlung auch an 
andern Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am 
ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
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