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Paragraph fünf und dreißig.
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlungen vollbringen sich
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden vermittelst geheimen Seru-
tiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den An-
trag von wenigstens fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch
eheimes Scrurinium abgestimmt werden. Die Protokolle der Generalver-
ammlung werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und
von denjenigen anwesenden Aktionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
Titel sechs.
Bilanz, Dividende und Reservefonds.
Paragraph sechs und dreißig.
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird vom Generaldirektor
ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der
Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den
Belgen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei
Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe und Materialvorräthe nach
dem laufenden Werthe und die Halbfabrikate und Fabrikate nach dem auf den
laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikarionspreise berechnet. Wieviel
von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben werden soll, be-
stimmt der Verwaltungsrath.
Paragraph sieben und dreißig.
Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen, nach Abzug der jähr-
lichen Ausgaben, bildet den Reingewinn. In welcher Weise stattgefundene
Ausgaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen,
welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt
alljährlich der Verwaltungsrath.
Paragraph acht und dreißig.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinne
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn
Meozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordent-
licher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds
beschließt der Verwaltungsrath.
Paragraph neun und dreißig.
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar;
dieselben können jedoch durch Beschluß der Generalversammlung auch an
andern Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am
ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
pa-