Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Paragraph vierzig. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
seit F#ahen von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
ellt sind. 
Titel fleben. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Parapraph ein und vierzig. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein 
Fünfrel des Aktienkapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft 
gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalver= 
sammlung durch eine Mehrheit von drei Vierkheilen der anwesenden oder ver- 
tretenen Aktien beschlossen werden. In dieser Generalversammlung ist jeder 
Aktionair, gleichviel, wieviel Aktien er besitzt, stimmberechrigt und wird jede 
vertretene NM für eine Stimme gezählt. Der desfallsige Beschluß bedarf der 
landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft 
in den in den Parapraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig und neun 
und zwanzig des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und 
vierzig bestimmten Fällen ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragra- 
phen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
Paragraph zwei und vierzig. 
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnisse. 
Titel acht. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
Paragraph drei und vierzig. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
wei von den Parteien zu erwählende, in Cöln wohnende Schiedsrichter, ohn- 
ulassung von Appell und Kassation geschlichtet werden. Können sich die beie 
den Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Pr- 
sident des Handelsgerichtes zu Cöln, oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der 
nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm einen Obmann, welcher worz - 
weise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu waͤh- 
len ist. — Ist eine Partei laͤnger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforde- 
rung mit der Wahl des Schiedsrichters saͤumig, so erfolgt die letztere in derselben 
Weise, wie die Wahl des Obmanns. Auch gegen den Ausspruch des Ob- 
mannes findet weder Appell noch Kassation statt. 
(Nr. 3799.) Pa-
	        
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