Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 15. 
Die Aktionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt haben, 
sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate 
des Handelsgerichtes zu Aachen gewählt. 
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben viel- 
mehr nur zusammen, und zwar nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
Artikel 16. 
Der Uebertrag der auf jeden Inhaber lautenden Aktien erfolgt durch die 
einfache Uebergabe des Titels. 
Artikel 17. 
Die Aktien werden -jährlich mit fünf Prozent aus dem Ueberschusse, den 
die jährlichen Jahresabschlüsse ergeben, verzinser. 
Ungeachtet dieser Bestimmung genießen die Aktien jedenfalls für den auf 
böchstens zwei Jahre nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung dieser Sta- 
tuten festgestellten Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis 
zum vollen Betriebe erfordert, fünf Prozent Zinsen. 
Die Zinsen erfallen am ersten April eines jeden Jahres; die Jahlun 
erfolgt nach der Wahl eines jeden Akrionairs bei den Banquiers der Gesell- 
schaft zu Paris, Aachen, Köln und Berlin. 
Kapitel W. 
Inventar. Gewinnst. Dioidende. 
Artikel 15. 
Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine 
Bilanz oder ein Inventar des Aktiv= und Passiovermögens der Gesellschaft 
errichtet, in den ersten sechs Monaten des folgenden Jahres geschlossen und in 
ein dazu bestimmtes Buch eingetragen werden. 
Der nach Abzug des Passivs bleibende Ueberschuß des Aktivs bildet den 
Gewinn der Gesellschaft. 
Sobald die Manufaktur und ihre Zubehbrungen in vollständiger Thä- 
tigkeit sind, und spätestens am ein und dreißigsten Dezember achtzehnhundert fünf 
und fünfzig sollen das oder die Contos, welche das Anlagekapital aller bis 
dahin erworbenen Immobilien, sie mögen zu den fertig gestellten oder unfer- 
tigen gehören, und der zur Fabrikation oder Administration gehörigen Mobilien 
darstellen, in den Büchern der Gesellschaft geschlossen werden, und können die- 
selben weiter nicht mehr durch Ausgaben für Unterhaltung, Veraänderungen 
oder Verbesserungen abgeändert werden; auch sollen jährlich durch das Gewinn- 
und
	        
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