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Artikel 15.
Die Aktionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt haben,
sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate
des Handelsgerichtes zu Aachen gewählt.
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind nicht
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben viel-
mehr nur zusammen, und zwar nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen.
Artikel 16.
Der Uebertrag der auf jeden Inhaber lautenden Aktien erfolgt durch die
einfache Uebergabe des Titels.
Artikel 17.
Die Aktien werden -jährlich mit fünf Prozent aus dem Ueberschusse, den
die jährlichen Jahresabschlüsse ergeben, verzinser.
Ungeachtet dieser Bestimmung genießen die Aktien jedenfalls für den auf
böchstens zwei Jahre nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung dieser Sta-
tuten festgestellten Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis
zum vollen Betriebe erfordert, fünf Prozent Zinsen.
Die Zinsen erfallen am ersten April eines jeden Jahres; die Jahlun
erfolgt nach der Wahl eines jeden Akrionairs bei den Banquiers der Gesell-
schaft zu Paris, Aachen, Köln und Berlin.
Kapitel W.
Inventar. Gewinnst. Dioidende.
Artikel 15.
Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine
Bilanz oder ein Inventar des Aktiv= und Passiovermögens der Gesellschaft
errichtet, in den ersten sechs Monaten des folgenden Jahres geschlossen und in
ein dazu bestimmtes Buch eingetragen werden.
Der nach Abzug des Passivs bleibende Ueberschuß des Aktivs bildet den
Gewinn der Gesellschaft.
Sobald die Manufaktur und ihre Zubehbrungen in vollständiger Thä-
tigkeit sind, und spätestens am ein und dreißigsten Dezember achtzehnhundert fünf
und fünfzig sollen das oder die Contos, welche das Anlagekapital aller bis
dahin erworbenen Immobilien, sie mögen zu den fertig gestellten oder unfer-
tigen gehören, und der zur Fabrikation oder Administration gehörigen Mobilien
darstellen, in den Büchern der Gesellschaft geschlossen werden, und können die-
selben weiter nicht mehr durch Ausgaben für Unterhaltung, Veraänderungen
oder Verbesserungen abgeändert werden; auch sollen jährlich durch das Gewinn-
und