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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 3800.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Mai 1853., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Grimmen über Triebsees bis an die Landesgrenze nach dem Mecklenbur-
ger Paß und von Garz nach Putbus auf Rügen.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kom-
munalsiänden von Neuvorpommern und Rügen beschlossenen Bau einer Chaus-
see von Grimmen, Regierungsbezirk Stralsund, über Triebsees bis an die
Landesgrenze nach dem Mecklenburger Paß, und von Garz nach Putbus auf
Rügen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straßen
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den gedachten Kommunal=
ständen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Stra-
ßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Drstmmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlei-
hen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten
traßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwäánige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 9. Mai 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahegang 1862. (Nr. 3800 -8801.) 72 (Nr. 3801.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1853.