Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3801.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Lauenbunger Kreises im Betrage von 83,000 Rthlr. Vom 
13. Juni 1853. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von der Kreisvertretung des Kreises Lauenburg am 8. April 
und 14. Mai 1852. beschlossen worden, die zum Bau der Chausseestrecken von 
Lauenburg nach Leba, von der Kreisgrenze bei Vietzig bis zur Kreisgrenze bei 
Schluschow, und von Lauenburg bis an die Kreisgrenze in der Richtung auf 
Bütow erforderlichen Geldmittel, soweit sie nicht durch Staats= und Provin- 
zial-Prämien gedeckt werden, zu dem Betrage von 83,000 Rthlr. durch eine 
Anleihe zu beschaffen, diese mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen 
und von dem 1. Januar des Jahres 1861. an mindestens mit einem und 
einem halben Prozent der Gesammtanleihe zu amortisiren, und hierzu auf den 
Inhaber lautende mit Zinskupons versehene Schuldverschreibungen zu emittiren, 
wollen Wir gemäß F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen des Kreises Lauenburg zum Betrage von 83,000 Rthlr., 
welche in folgenden Apoints: 
7,000 Rthlr. à 500 Rthlr. 14 Stück 
25,000 = à 200 125 
33.000 à 100 330 
13,000 à 50 260 
5,000 à 25 200 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, auf jeden Inhaber lautend, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbar und vom 1. Januar 1861. nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit mindestens einem und einem halben 
Prozent des Kapitals au amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
jeder Inhaber dieser Hbligazionen die daraus hervorgehenden Rechte ohne Nach- 
weis der Eigenthums-Uebertragung bueliend zu machen befugt ist. 
Dies Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter erthei- 
len, und wodurch für die Befriedigung der Gläubiger keine Gewährleistung 
Seitens des Staats übernommen wird, ist durch die Gesetz-Sammlung zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 13. Juni 1853. 
(d# S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Obli-
	        
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