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(Nr. 3801.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Lauenbunger Kreises im Betrage von 83,000 Rthlr. Vom
13. Juni 1853.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von der Kreisvertretung des Kreises Lauenburg am 8. April
und 14. Mai 1852. beschlossen worden, die zum Bau der Chausseestrecken von
Lauenburg nach Leba, von der Kreisgrenze bei Vietzig bis zur Kreisgrenze bei
Schluschow, und von Lauenburg bis an die Kreisgrenze in der Richtung auf
Bütow erforderlichen Geldmittel, soweit sie nicht durch Staats= und Provin-
zial-Prämien gedeckt werden, zu dem Betrage von 83,000 Rthlr. durch eine
Anleihe zu beschaffen, diese mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen
und von dem 1. Januar des Jahres 1861. an mindestens mit einem und
einem halben Prozent der Gesammtanleihe zu amortisiren, und hierzu auf den
Inhaber lautende mit Zinskupons versehene Schuldverschreibungen zu emittiren,
wollen Wir gemäß F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen des Kreises Lauenburg zum Betrage von 83,000 Rthlr.,
welche in folgenden Apoints:
7,000 Rthlr. à 500 Rthlr. 14 Stück
25,000 = à 200 125
33.000 à 100 330
13,000 à 50 260
5,000 à 25 200
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, auf jeden Inhaber lautend, Sei-
tens der Gläubiger unkündbar und vom 1. Januar 1861. nach der durch das
Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit mindestens einem und einem halben
Prozent des Kapitals au amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
jeder Inhaber dieser Hbligazionen die daraus hervorgehenden Rechte ohne Nach-
weis der Eigenthums-Uebertragung bueliend zu machen befugt ist.
Dies Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter erthei-
len, und wodurch für die Befriedigung der Gläubiger keine Gewährleistung
Seitens des Staats übernommen wird, ist durch die Gesetz-Sammlung zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. Juni 1853.
(d# S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Obli-