Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Obligation des Lauenburger Kreises 
Litir. *ms 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Lauenburger Krei- 
ses bekennt sich auf Grund der von den Königlichen Ministerien des Innern 
und der Finanzen unterm 7. Juli 1852. bestäligten Kreistagsbeschlüsse vom 
8. April und 14. Mai 1852. Namens des Kreises durch diese für jeden Inha- 
ber gültige, Seitens der Gldubiger unkündbare Verschreibun zu einer Schuld 
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Lauenburger Kreis kon- 
trahirt worden ist. Die Rückzahlung geschieht vom Jahre 1861. ab allmälig 
aus einem zu diesem Behuf gebildeten “im von jährlich 14 Prozent 
des Kapirals. Die Folgeordnung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapuaal nach der im 
Kreisblatte der Kreise Lauenburg, Stolp, Bütow, Neustadt, ferner im Amts- 
blatte der Königlichen Regierungen zu Köslin und Danzig und im Preußischen 
Staats-Anzeiger deshalb ergehenden öffentlichen Bekanmmachung zurückzuzah- 
len ist, wird es in halbjährlichen Terminen von heute ab gerechnek mit 45 Pro- 
zent verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldenschreitung 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Lauenburg, den . ten 1853. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Lauenburger Kreise. 
Mit dieser Obligation sind 12 Zinskupons 
von Nr. 1. bis 12. mit gleicher Unterschrift 
ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer Ein- 
lösung des Kapitals mit der Schuldver- 
schreibung erfolgt. 
(Nr. 3801.) 72“ Zins=
	        
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