Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3802.) Allerhöchster Erlatz vom 27. Juni 1853. nebst Tarif, nach welchem das Bohl- 
werksgeld und das Hafengeld in der Stadt Anclam vom 1. Januar 1854. 
ab zu erheben ist. 
36 habe den mit Ihrem Berichte vom 11. Juni d. J. eingereichten Tarif 
gi das zu Anclam zu erhebende Bohlwerks= und Hafengeld mit dem Vor- 
behalte einer Revision von fünf zu fünf Jahren genehmigt. Der neue Tarif 
tritt mit dem 1. Januar 1854. in Kraft, und es soll die Erhebung der städti- 
schen Schiffahrtsabgaben nach dem Tarife vom 7. August 1846. von diesem 
eitpunkte ab eingestellt werden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem neuen Tarif durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Potsdam, den 27. Juni 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiren 
und den Finanzminister. 
(Kr. 3602) Tarif
	        
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