Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Tarif, 
nach welchem das Bohlwerksgeld und das Hafengeld in der 
Stadt Anclam zu erheben ist. 
A. An Bohlwerksgeld 
ist zu entrichten, wenn die der Stadt gehoͤrigen Bohlwerke zum Loͤschen oder 
Laden gebraucht werden: 
1) für Schiffsgefäße, welche mehr als 1 Preußische Last 
Tragfähigkeit haben, für die Last Tragfähigkeit . 1 Sgr. 8 Pf. 
2) für Kähne oder Böte, welche nur 1 Last Tragfähigkeit, 
oder weniger haben, überhau...... 1 4 
3) fuͤr jedes Stuͤck Bauholz, welches uͤber das staͤdtische 
Bohlwerk aus der Peene geschleppt, oder vom Lande, 
unter Benutzung des Bohlwerks, in das Wasser gebracht 6 
wird 
Nähere Bestimmungen zu A. 1 und 2. 
1) Für Fahrzeuge, welche schon anderwärts zur Hälfte ihrer Tragfähigkeit 
oder darüber beladen worden sind, ist zu entrichten: 
a) wenn sie, ohne zu löschen, am Bohlwerk fernere Ladung einnehmen, 
nur die Hälfte obiger Sätze; 
b) wenn sie am Bohlwerk löschen, der volle Tarifsatz; wogegen beim 
Einnehmen einer neuen Ladung nur die Hälfte des Tarifsatzes zu 
entrichten ist. 
2) Für Fahrzeuge welche weniger als halb beladen am Bohlwerk anlegen, 
ist zu zahlen: 
a) wenn sie fernere Ladung einnehmen, der volle Tarifsatz; 
b) wemnn sie löschen, nur die Hälfte des Tarifsatzes; wogegen bei dem 
Einnehmen einer neuen Ladung der volle Tarifsatz zu entrichten ist. 
3) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil 
des Tarifsatzes A. 1. oder 2. entrichtet. 
4) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel ge- 
trieben wird, ist, wenn sie länger als eine zu 7 Tagen gerechnete Woche 
am Bohlwerk liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohlwerks- 
geld von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze zu enrrichten. 
5) Die Tragfähigkeir wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund 
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt. A 
B. An
	        
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