Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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B. An Hafengeld 
wird entrichtet: 
Für jedes Fahrzeug über 1 Last Tragfähigkeit, welches das, durch die 
Dalgenpfähle bezeichnete Hafengebiet benutzt: 
a) wenn dasselbe den Hafen passirt, die Brückenklappen 
aber nicht geöffnet werden 3 Pfennige pro Last 
b) wenn dasselbe den Hafen passirt und die Brücken- 
klappen geöffnet werden 
D) für Floßholz, welches den Hafen benutzt, es mag 
die Brücke passiren oder nicht, pro Stück ohne 
Unterschied der Grösee . . . . . . 
Nähere Bestimmungen zu B. 
1) Das Hafengeld wird für Ein= und Ausgang nur einmal und zwar beim 
Ausgange, jedoch bevor die Brücke passirt wird, entrichtet; 
2) die Tragfähigkeit wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund 
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt; 
3) Fahrzeuge bis zu Einer Last Tragfähigkeit einschließlich, sind nicht hafen- 
geldpflichtig. 
Befreiungen. 
Die vorstehend zu A. und B. erwähnten Abgaben werden nicht erhoben: 
1) von allen Fahrzeugen, welche mit Königlichen oder Staats-Effekten be- 
laden sind; 
2) von solchen Böten, Kähnen und Anhängen, welche zu den, den Abgaben 
unterliegenden Schiffsgefäßen gehbren. 
Potsdam, den 27. Juni 1853. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 3802—3803.) (Nr. 3803.)
	        
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