Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3803.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juni 1853., betressend die Bewilligung der fiska- 
lischen Vorrechte zu dem bereits früher genehmigten Chaufseebau von Gül- 
chen bis Noldau in dem Oels-Kreutzburger Chausseezuge. 
N der Aktienverein für die Brieg-Gülchener Chaussee (im Kreise Bri 
des Regierungsbezirks Breslau) den bereiks früher von Mir genehmigten chaus 
seemätigen Ausbau der Straße von Gülchen bis Noldau in dem Oels-Kreutz- 
burger Chausseezuge beschlossen hat, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro- 
priationsrecht 4 die zu der Chaussee erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf jene 
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten 
Aktienverein gegen Uebernahme der kuͤnftigen chmsstemigioen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zwäzlichen Vorschriften, verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffenrlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 27. Juni 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriumk. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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