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(Nr. 3803.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juni 1853., betressend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte zu dem bereits früher genehmigten Chaufseebau von Gül-
chen bis Noldau in dem Oels-Kreutzburger Chausseezuge.
N der Aktienverein für die Brieg-Gülchener Chaussee (im Kreise Bri
des Regierungsbezirks Breslau) den bereiks früher von Mir genehmigten chaus
seemätigen Ausbau der Straße von Gülchen bis Noldau in dem Oels-Kreutz-
burger Chausseezuge beschlossen hat, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro-
priationsrecht 4 die zu der Chaussee erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf jene
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten
Aktienverein gegen Uebernahme der kuͤnftigen chmsstemigioen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zwäzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 27. Juni 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriumk.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)