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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 37——
(Nr. 3804.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Hypotheken-Ordnung vom 20. De-
zember 1783. Vom 24. Mai 1853.
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen die allgemeine Hypotheken-
Ordnung vom 20. Dezember 1783. Gesetzeskraft hat, unter Zustimmung der
Kammern, was folgt:
I. Zu Titel I. der Hypotheken-Ordnung.
Von der Form und Einrichtung der Hypothekenbücher.
g. 1.
Aus den von den Auseinandersetzungs-Behörden bestätigten Rezessen ist
nur der auf folgende Fälle bezügliche Inhalt in das Hypothekenbuch in Kürze
einzutragen:
1) wenn ein im Hypothekenbuche ausdrücklich vermerktes Sach= oder Rechts-
verhältniß aufgehoben oder verändert wird;
2) wenn ein berechtigtes Grundstück durch Kapital entschädigt wird, sei es,
daß dasselbe baar oder in Rentenbriefen gezahlt wird;
3) wenn ein verpflichtetes Grundstück eine Rente oder andere Last neu über-
nimmt, ohne daß die Absfindung des berechtigten Grundstücks durch die
Rentenbank vermittelt wird. Tritt die Vermittelung der Rentenbank ein,
so behalt es bei dem §. 18. des Gesetzes vom 2. März 1850. über die
Johrgong 1853. (Nr. 3804.) 73 Er-
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1853.