— 622 —
Errichtung von Rentenbanken (Gesetz-Sammlung Seite 115.) sein
Bewenden.
g. 2.
Die Eintragung von Altentheilen oder Auszügen erfolgt, wenngleich darin
bestimmte Geld= oder Naturalleistungen begriffen sind, nur in der zweiten und
nicht außerdem in der dritten Haupkrubrik. In dem Eintragungsvermerke ist
statt der Angabe der einzelnen zu dem Altentheil gehörenden Rechte nur auf
die Stellen der Urkunde, durch welche der Altentheil begründet wird, Bezug
zu nehmen.
II. Zu Titel II. Einleitung und Abschnitt 1. der Hypotheken-
Ordnung.
Von dem Verfahren in Hypothekensachen überhaupt.
g. 3.
Die Gesuche in Hypothekensachen bönnen schriftlich eingereicht, oder bei
der Hypokhekenbehörde zum Protokoll gegeben werden.
Es muß aus denselben oder der zur Eintragung eingereichten Urkunde
bestimmt hervorgehen, was der Gesuchsteller in das Hypothekenbuch eingetragen
oder in demselben gelöscht haben will; auch muß darin das Grundslück so genau
bezeichnet sein, daß über dessen Identität kein Zweifel obwalket.
S. 4.
Notare bedürfen zur Anbringung derjenigen Anträge, welche auf die von
ihnen aufgenommenen oder der Unterschrift nach beglaubigten Urkunden gegrün-
det sind, keiner Vollmacht. Auch für Rechtsanwalte ist eine Vollmacht nicht
erforderlich, wenn die einzutragende Urkunde selbst den Amrag des Betheiligten
bereits enthält, oder wenn das Gesuch die Erwerbung oder Erhaltung eines
Rechts betrifft.
K. 5.
Die zur Begründung des Antrages nöthigen Urkunden sind dem Gesuche
beizufügen, und hat die Hppothekenbehörde davon beglaubigte Abschriften zu
den Grundakten zu fertigen.
Wenn beglaubigte Abschriften schon bei Grundakten derselben Hypo-
thekenbehörde vorhanden sind, so genügt die Bezugnahme darauf mit Bezeich-
nung der Mten. Bei
ei