Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Errichtung von Rentenbanken (Gesetz-Sammlung Seite 115.) sein 
Bewenden. 
g. 2. 
Die Eintragung von Altentheilen oder Auszügen erfolgt, wenngleich darin 
bestimmte Geld= oder Naturalleistungen begriffen sind, nur in der zweiten und 
nicht außerdem in der dritten Haupkrubrik. In dem Eintragungsvermerke ist 
statt der Angabe der einzelnen zu dem Altentheil gehörenden Rechte nur auf 
die Stellen der Urkunde, durch welche der Altentheil begründet wird, Bezug 
zu nehmen. 
II. Zu Titel II. Einleitung und Abschnitt 1. der Hypotheken- 
Ordnung. 
Von dem Verfahren in Hypothekensachen überhaupt. 
g. 3. 
Die Gesuche in Hypothekensachen bönnen schriftlich eingereicht, oder bei 
der Hypokhekenbehörde zum Protokoll gegeben werden. 
Es muß aus denselben oder der zur Eintragung eingereichten Urkunde 
bestimmt hervorgehen, was der Gesuchsteller in das Hypothekenbuch eingetragen 
oder in demselben gelöscht haben will; auch muß darin das Grundslück so genau 
bezeichnet sein, daß über dessen Identität kein Zweifel obwalket. 
S. 4. 
Notare bedürfen zur Anbringung derjenigen Anträge, welche auf die von 
ihnen aufgenommenen oder der Unterschrift nach beglaubigten Urkunden gegrün- 
det sind, keiner Vollmacht. Auch für Rechtsanwalte ist eine Vollmacht nicht 
erforderlich, wenn die einzutragende Urkunde selbst den Amrag des Betheiligten 
bereits enthält, oder wenn das Gesuch die Erwerbung oder Erhaltung eines 
Rechts betrifft. 
K. 5. 
Die zur Begründung des Antrages nöthigen Urkunden sind dem Gesuche 
beizufügen, und hat die Hppothekenbehörde davon beglaubigte Abschriften zu 
den Grundakten zu fertigen. 
Wenn beglaubigte Abschriften schon bei Grundakten derselben Hypo- 
thekenbehörde vorhanden sind, so genügt die Bezugnahme darauf mit Bezeich- 
nung der Mten. Bei 
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