— 526 —
g. 17.
Ueber die Berichtigung des Besitztitels, über die Eintragung von Dis-
positions = Beschränkungen des Besitzers und von Arresten werden Hypotheken-
Instrumente (§. 14.) nicht gebildet, wenn nicht ausdrücklich deren Büdung be-
antragt ist. Bei anderen Eintragungen in der zweiten oder dritten Hauptrubrik
stehr den Betheiligten frei, auf die Bildung und Ertheilung von Oypotheken-
Instrumenten zu verzichten. Es wird in diesen Fällen die eingereichte Urkunde,
nach Zurückhaltung einer beglaubigten Abschrift, den Interessenten zurückgegeben.
Soll bei einer in der zweiten oder dritten Hauptrubrik eingetragenen Post,
über welche bisher ein Hypotheken-Instrument nicht bestand, eine Cession, Ver-
pfändung oder Prioritätsabtretung eingetragen werden, so muß die nachträg-
liche Bildung eines Hypotheken-Instruments über die Post erfolgen.
S. 18.
Wer durch Zwischenfalle Eigenthümer eines Realrechts geworden ist,
kann verlangen, daß bei Eintragung seines Rechts Hypothekenscheine, Cessions-,
Verpfändungs= und Legitimations-Urkunden, welche die Zwischenbesitzer be-
treffen, sofern sie nicht etwa zum Theil auf die Haupturkunde selbst geschrieben
sind, von der letzteren wieder getrennt und zu den Grundakten genommen werden.
S. 19.
Die Ertheilung eines Hypothekenscheins als Rekognition über die Ein-
tragung (§#. 37. 38. 46. Titel II. der Hypotheken-Ordnung) und die Bezug-
nahme darauf in der auf das Hypotheken-Instrument zu setzenden Ingrossations=
Registratur (V#. 33. 45. a. a. O.) findet nicht weiter slatt, vielmehr wird nach
den folgenden Besiimmungen verfahren.
F. 20.
Wenn bei neuen Eintragungen die Bildung eines Hypotheken= Instru-
ments nicht erfolgt (F. 17.), wird an den Antragsteller nur eine, den vollstän-
digen Eintragungsvermerk enthaltende Benachrichtigung erlassen. Es muß jedoch
die geschehene Eintragung mit Angabe des Bandes und Foliums des Hypo=
thekenbuchs von dem Ingrossator unter Beifügung des Datums der Ingros-
santon und seiner Unterschrift auf der Eintragungsverfügung kurz vermerkt
werden.
Dieselben Vorschriften gelten bei der vollständigen Löschung einer Post.
K. 21.