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weise zur Löschung zu bringen, oder über dieselbe eine löschungsfä4hige Quittung
auszustellen oder in die Löschung einzuwilligen, so kann die Löschung im
Hypothekenbuche auf Grund dieses Erkenntnisses und auf Requisition des Prozeß-
richters eben so erfolgen, als wenn eine solche Löschung durch das Erkenntniß
selbst ausdrücklich angeordnet, oder die angefochtene Eintragung der Post durch
das Erkenntniß für ungültig erklärt ist. Es bedarf dazu weiter keiner beson-
deren Quittung oder Löschungsbewilligung des Gldubigers. "
§. 33.
1) Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition, welche nicht in
der rechtlichen Beschaffenheit des Besitzverhältnisses beruhen, sondern sich
nur auf eine bestimmte Person beziehen,
2) das Vorkaufs= oder Wiederkaufsrecht für eine bestimmte Person,
3) Wohnungsrechte für eine bestimmte Person
können ohne Quittung der Erben und ohne Beibringung des Instruments
gelöscht werden, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen wird.
S. 34.
Die Löschung
1) von Altentheilen oder Auszügen, Herbergs= oder Pflege-Berechtigungen,
Nießbrauchsrechten und anderen persönlichen Servituten,
2) von Leibrenten und anderen auf Lebenszeit bedungenen Leistungen
kann ohne Quictung der Erben und ohne Beibringung des Instruments erfol-
gen, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen wird und seit dem Todes-
lage fünf Jahre abgelaufen sind.
S. 35.
Wenrn über eine in der zweiten oder dritten Rubrik des Hypothekenbuchs
eingetragene Post ein förmliches Hypotheken-Instrument nicht gebildet worden
(§. 17. 20.), so bedarf es zum Zwecke ihrer Löschung im Hypothekenbuche der
Vorlegung einer sonst etwa über die Forderung ausgefertigten Urkunde nicht.
Zur Löschung einer Post, über die nach der Natur des zum Grunde
liegenden Geschäfts zu Gunsten eines Dritten nicht hat verfügt werden können,
bearf es weder der Beibringung des Instruments, noch der Mortifikation des-
selben.
Die Beibringung des einem Hypotheken-Instrumente beigefügt gewesenen
Hypothekenbuchs -Auszugs oder Hypothekenscheins ist zur Löschung in keinem
Falle erforderlich.
(Nr. 3804.) 745 g. 36.