Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

g. 36. 
Auf die Versicherung des Besitzers des Grundstuͤcks, daß der Inhaber 
einer noch nicht getilgten, aber bereits fälligen oder doch der Kündigung unter- 
worfenen Post, welche er zur Löschung bringen will, der Person oder dem Auf- 
enthalt nach unbekannt oder nicht legitimirt ist, kann die Löschung unter fol- 
genden Bedingungen erfolgen: 
F. 37. 
An den Inhaber der Post ist von dem Gericht der belegenen Sache 
eine öffentliche Aufforderung zu erlassen und diese einmal im Regierungs-Amés- 
blatt und durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen. 
Der bebannte, aber nicht legitimirte Inhaber ist durch besondere Verfü- 
gung aufzufordern. 
C. 38. 
Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist betragt in der 
Regel drei Monate, wird aber, wenn mit der Aufforderung die Kündigung ver- 
bunden wird, um die Kündigungsfrist verlängert. 
g. 38. 
Wenn der Inhaber innerhalb der gestellten Frist sich nicht gemeldet und 
legitimirt hat, so ist von dem Gericht der Antragsteller zur Deposition zu ver- 
statten, und ihm die Zahlung des Kapitals nebst den vorbedungenen Zinsen fuͤr 
fuͤnf Jahre, oder sofern das Grundsluͤck fuͤr Verzugszinsen verpfaͤndet ist, mit 
zehnjaͤhrigen Verzugszinsen, zum Depositorium des Gerichts aufzugeben. 
g. 40. 
Nach erfolgter Zahlung geschieht die Loͤschung auf Requisition des Gerichts, 
ohne T es eines Praͤklusions-Urtheils und der Beibringung des Instruments 
edarf. 
g. 41. 
Mit der eingezahlten Geldsumme wird von dem Gericht, wenn sich in- 
nerhalb Jahresfrist ein Interessent tu deren Empfangnahme nicht legitimirt hat, 
nach F. 391. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung verfahren.
	        
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