Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Ob und welcher Betrag an Zinsen dem Besitzer des Grundstücks zurück- 
zuzahlen ist, weil der Gläubiger darauf keinen Anspruch hat, oder dem Gläubi- 
ger nachgezahlt werden muß, weil sein Anspruch den deponirten Betrag über- 
bech,, Aaei im Mangel einer Vereinigung der Entscheidung des Prozeßrichters 
vorbehalten. 
S. 42. 
Das Aufgebot einer Post, von welcher der Besitzer des Grundstücks 
behauptet, daß sie getilgt sei, und darüber eine Bescheinigung beibringt (F. 269. 
Titel II. der Hppotheken-Ordnung), kann auf seinen Antrag auch dann erfol- 
gen, - der Inhaber der Post zwar bekannt, jedoch als solcher nicht legiti- 
mirt ist. 
Es wird in diesem Falle nach Vorschrift der S# 10 l., 102., 103b— 100. 
Titel 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung unter folgenden näheren 
Bestimmungen verfahren: 
1) Der Besitzer des Grundstlücks hat ein Verzeichniß der ihm bekannten an- 
geblichen Rechtsnachfolger des letzten legitimirten Inhabers der Post zu 
bergeben, und zugleich die Versicherung abzugeben, daß außer diesen 
keine ghere ihm bekannte Rechtsnachfolger vorhanden sind (C. 101. 
a. a. O.). 
2) Zu dem Termine werden die angezeigten angeblichen Rechtsnachfolger 
besonders und die der Person oder dem Aufenthalte nach unbekannten 
durch Ediktalcitation vorgeladen. 
3) Die Ediktalvorladung der unbekannten Interessenten findet nach Vorschrift 
der . 112. 113. a. a. O. und mit der Warnung statt: 
daß die Ausbleibenden mit ihren Ansprüchen auf die Post würden 
präkludirt, und dieselbe im Hypothekenbuche würde gelöscht werden 
(9. 102. a. a. O.). 
4) Die Löschung kann nach eingetretener Rechtskraft des Praklusions-Urtheils 
und nach Beseitigung eines etwaigen Widerspruchs der im Termine er- 
schienenen Interessenken erfolgen, ohne daß es der Beibringung des In- 
struments bedarf. 
VII. Zu Titel II. Abschnitt 6. und 7. der Hypotheken-Ordnung. 
Von Protestationen und Hypothekenschei 
§. 43. 
Eine Protestation, welche nach dem F. 18. Titel II. der Hypotheken- 
Ordnung auf unmittelbare Meldung bei der Hypothekenbehörde eingetragen 
(Nr. 3604.) wor-
	        
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