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2) der Anspruch, der Vorschrift des §. 291. Titel II. der Hypotheken-Ord-
nung gemäß, bescheinigt worden.
S. 48.
Nach Beendigung des Prozeßverfahrens sind für die anderweite Requi-
sition des Prozeßrichters auf Löschung der Protestation, oder auf Umschreibung
dersellben in eine definitive Eintragung die Bestimmungen des F. 44. maaß-
gebend.
g. 49.
Die Eintragung einer Protestation wegen nicht gezahlter Valuta eines
Darlehns kann innerhalb 38 Tagen nach der Eintragung des Darlehns, auf
den Antrag des Schuldners bei der Hypothekenbehörde, erfolgen, auch wenn
die Einwendung nicht bescheinigt ist.
Die Protestation ist jedoch mit dem Ablaufe von sechs Monaten auf den
Antrag eines dabei Betheiligten wieder zu löschen, wenn bis dahin eine Requi-
sition des Prozeßrichters um deren Aufrechterhaltung nicht eingeht.
In Bezug auf den Erlaß dieser Requisition und die weitere Behandlung
der Angelegenheit gelten die Grundsätze, welche aus dem §F. 44. sich ergeben.
F. 50.
Protestationen wegen nicht gezahlter Valuta eines Darlehns, seit dessen
Eintragung bereits 38 Tage verflossen sind, desgleichen Protestationen wegen
anderer Einwendungen gegen ein eingerragenes Recht und wegen erfolgter Til-
gung einer Post, können nur auf Regquisition des Prozeßrichters eingetragen
werden.
In Bezug auf den Erlaß dieser Requisition und die weitere Behandlun
der Angelegenheit gelten die Grundsätze, welche aus den G. 47. und 48. gh
ergeben.
S. 51.
Protestationen zur Beschränkung der Dispositionsbefugniß des Besitzers,
soweit sie nicht unter die Bestimmungen des F. 43. dieses Gesetzes fallen, wer-
den bloß auf Requisition des Prozeßrichters oder anderer zu einer solchen Re-
nisition gesetzlich befugter Behörden eingetragen und gehören in die zweite
Paupaaubet,
K. 52.
Arreste, welche wegen Geldansprüche oder wegen anderer Forderungen auf
Grundstücke ausgebracht werden, sind nur auf Regquisition des Prozeßrichters
einzutragen und in der dritten Hauptrubrik zu vermerken.
(Nr. 3804) S. 53.