Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 53. 
Unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen, unter welchen Jemand die 
Einsicht des Hypothekenbuchs verlangen kann, ist er auch befugt, die Einsicht 
der betreffenden Grundakten zu verlangen. Ingleichen kann Jeder, der die 
Ertheilung eines Hypothekenscheins pro informatione zu fordern berechtigt 
ist, auch die Ertheilung eines Hypothekenbuchs-Auszugs, und Jeder, dem ein 
Hypothekenbuchs-Auszug ertheilt werden muß, einen vollsiändigen Hypotheken- 
schein pro informatione verlangen. 
g. 54. 
Der Justizminister hat die Gerichtsbehoͤrden mit den hiernach erforder- 
lichen Instruktionen und reglementarischen Anweisungen zu versehen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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