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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 38.
(Nr. 3805). Statut für den Deichverband der Culmer Stadt-Niederung. Vom 6. Juli
1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛu. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Culmer
Stadt -Niederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung der
Deiche gegen die Ueberschwemmungen der Weichse g einem Deichverbande zu
vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhoͤrung der Betheiligten
erfolgt ist, genehmigen Wir Pirrdurgt auf Grund des Gesetzes über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848. 9#. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre
1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Deichverband der Culmer Stadt-Niederung“
und ertheilen demselbon nachsiehendes Statut:
Erster Abschnitt.
g. 1.
In der am rechten Ufer der Weichsel von der Stadt Culm bis zu den
Rondsener Bergen sich erstreckenden Niederung werden die Besitzer aller Grund-
stücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 21 Fu#t#10 Zoll
am Culmer Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden und Deichschutz
irgend einer Art genießen, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der BVerband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgericht in Culm.
S. 2.
Der Deichverband abernimmt sämmtliche in der Niederung bestehenden
Jahrgang 1853. (Nr. 3805.) 75 Haupt-
Ausgegeben zu Berlin d en 5. August 1853.