Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 38. 
  
(Nr. 3805). Statut für den Deichverband der Culmer Stadt-Niederung. Vom 6. Juli 
1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛu. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Culmer 
Stadt -Niederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung der 
Deiche gegen die Ueberschwemmungen der Weichse g einem Deichverbande zu 
vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhoͤrung der Betheiligten 
erfolgt ist, genehmigen Wir Pirrdurgt auf Grund des Gesetzes über das Deich- 
wesen vom 28. Januar 1848. 9#. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 
1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Deichverband der Culmer Stadt-Niederung“ 
und ertheilen demselbon nachsiehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
g. 1. 
In der am rechten Ufer der Weichsel von der Stadt Culm bis zu den 
Rondsener Bergen sich erstreckenden Niederung werden die Besitzer aller Grund- 
stücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 21 Fu#t#10 Zoll 
am Culmer Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden und Deichschutz 
irgend einer Art genießen, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der BVerband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgericht in Culm. 
S. 2. 
Der Deichverband abernimmt sämmtliche in der Niederung bestehenden 
Jahrgang 1853. (Nr. 3805.) 75 Haupt- 
Ausgegeben zu Berlin d en 5. August 1853.
	        
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