Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Hutstromei, den Rondsener Sommerwall und die Rondsener Auslaß- 
schleuse. 
Der Verband der Ortschaften Kollenken, Neusaaß, Grenz und Dorposch 
zur gemeinsamen Unterhaltung des Kollenker Deiches, der Deichverband der 
Kommunal-Niederung und die Rondsener Schleusen-Kommune werden ausge- 
hoben und das Statut der letzteren vom 11. Mai 1843. tritt außer Kraft; 
doch bleibt die Tilgung der zur Herstellung des Kollenker Deiches und der 
Rondsener Schleuse gemachten Schulden Sache der dazu vertragsmäßig ver- 
pflichteren Besitzer und Ortschaften. 
Die Besitzer in der Eichwalder Niederung, zu welcher hier gerechnet 
werden alle Grundstücke, welche von dem neuen Kollenker Hauptdeich abwärts 
zwischen den Eichwalder Deichen einer= und den Podwitzer Bergen und dem 
Dorfe Podwitz andererseits liegen, haben unter Leitung der Deichverwaltung 
den Hauprdeich von unterhalb Oorposch über die Feldmark von Dorposch, Grenz 
und die Schönseer Kampe durch den großen Ziehkopf bis zum Anschluß an den 
Deich gegen Schönsee in Nr. 58. — in der von der Slaatsregierung geueh- 
misten, auf der Karte von der Culmer Stadt-Niederung, aus den Stronkfar= 
ten extrahirt von Skrzecka im Jahre 1849., mit A. D. in wother Schrift gezeich- 
neten Linie und in den festgestellten Abmessungen — zu verlängern und in dem- 
selben zur Entwässerung dieses Theiles der Niederung ein Deichsiel einzurich- 
ten. Gobald dieser Deich ausgebauet ist, wird er ebenfalls dem Deichverbande 
zur Unterhaltung übergeben. 
Die Hauptdeiche hat der Deichverband auf eine den höchsten bekannten 
Wasserstand um mehrere Fuße übersteigende Höhe mit dreifüßiger außerer und 
zweifüßiger innerer Böschung bei einer Kronenbreite von mindestens zwölf Fuß 
auszubauen und mit den darin befindlichen Deichsielen zu unterhalten. 
Der Rondsener Sommerwall vom Anschluß an den Oeich bei Roßgar- 
ten bis zu den Rondsener Bergen wird einstweilen als solcher in seinem gegen- 
wärtigen Zustande erhalten. en Zeitpunkt wann, und die Modalitäten, unter 
welchen die Verwandlung in einen Hauptdeich erfolgen kann, bestimmt die Re- 
gierung. 
S. 3. 
Dem Deichverbande liegt es ob, die zur Sicherung des Deiches erfor- 
derlichen Uferdeckwerke zu unterhalten, beziehungsweise an Ufern bis zu fünf 
Rurhen Breite anzulegen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtere. 
Bis zur Regulirung oder Ablösung der dieserhalb bestehenden Verpflichtungen 
wird die Regierung ermächtigt, vorbehaltlich des Rechtsweges die Leistungen 
der Becheiiigten nach dem jährlichen Bedürfniß interimistisch festzusetzen und 
für vollstreckbar zu erklären. 
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Die Anlegung und Unterhaltung der Entwässerungsgraäben in der Nie- 
derung ist auch ferner von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher G0 
ag.
	        
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